§ 31 SVertO — Kostentragung
(1) Der Antragsteller trägt folgende Kosten:
1.
die Vergütung und die Auslagen des Sachwalters;
2.
die von dem Sachwalter aufgewandten Kosten der Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten.
(2) Der Haftungssumme fallen folgende Kosten zur Last:
1.
die Kosten von Rechtsstreitigkeiten über im Verteilungsverfahren angemeldete Ansprüche und über das Recht ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren, welche aus der Prozeßführung des Sachwalters entstehen;
2.
die Kosten von Rechtsstreitigkeiten, welche nach § 19 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 183 Abs. 3 der Insolvenzordnung der Haftungssumme zur Last fallen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.