Eingangsformel SeelotRevierV 1978
Auf Grund des § 50 Abs. 2, der §§ 53 und 58 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über das Seelotswesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9515-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613), wird verordnet:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.