§ 6 SeelotRevierV 1978
(1) Aufsichtsbehörde für Überseelotsen und für Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(2)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.