§ 7 SeelotRevierV 1978

Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Erlaubnisse zur gewerbsmäßigen Ausübung der Tätigkeit eines Seelotsen außerhalb der Reviere sowie vorher ausgestellte Ausweise für Überseelotsen bleiben gültig. Ein Umtausch der Ausweise ist möglich.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.