Eingangsformel SeeArbG§119Abs5V

Auf Grund des § 119 Absatz 5 Satz 6 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1144) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.