§ 1 SeeArbG§119Abs5V — Inhalt, Begriffsbestimmung

(1) Diese Verordnung regelt ergänzend das Verfahren zur Gewährung des Gesamtbetrages nach § 119 Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes.

(2) Berufsgenossenschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.

(3) Einrichtung im Sinne dieser Verordnung ist eine in § 119 Absatz 5 Satz 1 bezeichnete inländische Einrichtung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.