Eingangsformel SeeArbG§119Abs4V

Auf Grund des § 119 Absatz 4 Satz 4 des Seearbeitsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 27. November 2018 (BGBl. I S. 2012) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.