§ 1 SeeArbG§119Abs4V — Inhalt, Begriffsbestimmung
(1) Diese Verordnung regelt ergänzend das Verfahren zur Gewährung des Gesamtbetrages nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes.
(2) Berufsgenossenschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.
(3) Sozialeinrichtung im Sinne dieser Verordnung ist eine Sozialeinrichtung für Seeleute in inländischen Häfen nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.