§ 4 SeeArbG§119Abs4V — Gewährung
(1) Die Berufsgenossenschaft entscheidet durch Verwaltungsakt über den Antrag nach Ablauf der in § 3 Absatz 4 Satz 1 genannten Frist bis spätestens 31. Juli des jeweiligen Haushaltsjahres.
(2) Die Berufsgenossenschaft setzt die Höhe des Anspruchs des leistungsberechtigten Antragstellers nach den Vorgaben des § 119 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Seearbeitsgesetzes fest. Die Höhe des anteiligen Anspruchs des leistungsberechtigten Antragstellers ergibt sich nach § 119 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Seearbeitsgesetzes, indem der Gesamtbetrag durch die Anzahl der leistungsberechtigten Antragsteller dividiert wird. Die Höhe des Anspruchs ist auf die zweite Nachkommastelle abzurunden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.