Eingangsformel SchwarmfdPV

Auf Grund des § 32f Absatz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5256) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.