§ 14 SchwarmfdPV — Bei der letzten Prüfung festgestellte Mängel
Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind. Waren die Mängel organisatorisch bedingt, ist darzulegen, welche organisatorischen Maßnahmen der Schwarmfinanzierungsdienstleister getroffen hat, um derartige Mängel in der Zukunft zu vermeiden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.