§ 11 SchwarmfdPV — Darstellung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung und Pflichten
Im Prüfungsbericht sind die erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen sowie die Einhaltung der in § 2 Absatz 1 genannten Pflichten darzustellen. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben zu benennen und deren Erfüllung quantitativ und qualitativ sowie anhand der internen Struktur und der Ablauforganisation darzulegen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.