Eingangsformel SchuV

Auf Grund des § 9 Abs. 8 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.