Anlage SchuV — (zu § 3 Abs. 3)

(Inhalt: Nicht darstellbares, maschinenlesbares Formblatt,

Fundstelle: BGBl. I 1995, S. 848 - 851;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.