Anlage SchuV — (zu § 3 Abs. 3)
(Inhalt: Nicht darstellbares, maschinenlesbares Formblatt,
Fundstelle: BGBl. I 1995, S. 848 - 851;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.