§ 6 SchuV — Verwaltung durch Kreditinstitute

Die Verwaltung und der Verkauf von Schuldverschreibungen durch Kreditinstitute richtet sich nach deren Bedingungen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.