Anlage 3 SchRegDV — (zu § 49)

(Inhalt: nicht darstellbares Muster,

Fundstelle: BGBl. I 1994, 3647)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.