§ 73i SchRegDV

Die Landesregierungen werden ermächtigt, weitere in der Schiffsregisterordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte Einzelheiten der Verfahren nach diesem Abschnitt durch Rechtsverordnung zu regeln. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.