§ 73a SchRegDV

Die Vorschriften dieser Verordnung über die Registerakten gelten auch für die elektronischen Registerakten, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.