§ 3a SchleusV — Belegung der Schleusen am Nord-Ostsee-Kanal mit Fahrgastschiffen und Tankfahrzeugen zu gleicher Zeit
(1) Ein Fahrgastschiff darf nur dann zusammen mit einem Öl-, Gas- oder Chemikalientankschiff in einer Kammer geschleust werden, wenn das Tankschiff gereinigt und entgast ist und keine gefährlichen Güter im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 16 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung befördert.
(2) Bei gleichzeitiger Schleusung eines Fahrgastschiffes und eines Tankschiffes in unterschiedlichen Kammern dürfen das Fahrgastschiff und Tankschiff nicht zugleich an die Mittelmauer gelegt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.