§ 1 SchleusV — Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Schleusenbereiche Brunsbüttel und Kiel-Holtenau (Nord-Ostsee-Kanal), Strohbrück (Achterwehrer Schifffahrtskanal), Gieselau (Gieselau-Kanal), Lexfähr, Nordfeld und Eider-Sperrwerk (Eider).

(2) Die Schleusenbereiche werden begrenzt:

1.

Brunsbüttel

landseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,

wasserseitig östlich durch die Verbindungslinie vom Anleger Kreystraße über die Köpfe der Schleusenleitwerke bis zur Hafengrenze des Südkais, westlich durch die Verbindungslinie der Einfahrtsfeuer,

2.

Kiel-Holtenau

landseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,

wasserseitig östlich durch die Verbindungslinie der Einfahrtsfeuer und die Grenzen des Schutz- und Sicherheitshafens Kiel-Holtenau, westlich durch die Verbindungslinie von der westlichen Ecke des Entwässerungskanals über den Kopf des südlichen Leitwerkes der Neuen Schleusen zum Südufer,

3.

Strohbrück

landseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,

wasserseitig südlich durch eine Verbindungslinie vom Schreibpegel rechtwinklig zum gegenüberliegenden Ufer,

nördlich durch eine Linie in Fortsetzung der geraden Uferlinie des Nord-Ostsee-Kanals,

4.

Gieselau

landseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,

wasserseitig nördlich und südlich durch Verbindungslinien von Ufer zu Ufer in Höhe der Köpfe der Leitwerke; ausgenommen ist die Straßenbrücke,

5.

Lexfähr

landseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,

wasserseitig östlich und westlich durch Verbindungslinien von Ufer zu Ufer in Höhe der Köpfe der Leitwerke. Ausgenommen ist die Straßenbrücke,

6.

Nordfeld

landseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,

wasserseitig östlich und westlich durch Verbindungslinien geradlinig vom Nordufer über die Köpfe der Leitwerke bis zum Ende der Steinböschungen,

7.

Eider-Sperrwerk

landseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,

wasserseitig östlich durch die Verbindungslinie von der am Nordufer gekennzeichneten Schleusengrenze bis zum Kopf des Leitdammes Süd,

westlich durch die Verbindungslinie vom Kopfdalben des Leitdammes Nord bis zum Kopf des Leitdammes Süd; ausgenommen ist die Landesstraße.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.