§ 10 SchleusV — Haftungsausschluss

Das Betreten und Befahren der Landflächen sowie die Ausübung gewerblicher Tätigkeit erfolgen auf eigene Gefahr.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.