Anlage 6 SchHaltHygV — (zu § 8 Absatz 2)Grenzwerte für besondere Untersuchungen

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 339)

Abschnitt I

Gehäuftes Verenden

Ein Verenden tritt gehäuft auf, wenn innerhalb von sieben Tagen in einem Stall die in der nachfolgenden Tabelle genannten Vom-Hundert-Werte überschritten werden:

Verenden im AbferkelbereichVerenden im

AufzuchtbereichVerenden im

Mast- oder Zuchtbereich

Erste LebenswocheÜbrige Lebenswochen

15532

Abschnitt II

Gehäuftes Auftreten von Kümmerern

Gehäuft treten Kümmerer auf

a)

in Betrieben gemäß Anlage 2 und 4, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 15 Tiere betroffen sind,

b)

in Betrieben gemäß Anlage 3 und 5, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 7 v. H. oder mehr als 30 Tiere betroffen sind.

Abschnitt III

Fieberhafte Erkrankungen

Gehäufte fieberhafte Erkrankungen liegen vor, wenn innerhalb von sieben Tagen

a)

in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 2 oder 4 erfüllen müssen, mehr als 10 v. H., wenigstens jedoch

aa)

im Falle von Mast- oder Aufzuchtbetrieben zehn Tiere,

bb)

im Falle von Betrieben mit Sauenhaltung zur Zucht oder Vermehrung drei Tiere,

b)

in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 3 oder 5 erfüllen müssen, mehr als 10 v. H., wenigstens jedoch 30 TiereFieber zeigen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.