§ 5 SchHaltHygV — Beförderung von Schweinen

Zucht- oder Nutzschweine dürfen nicht gemeinsam mit Schlachtschweinen aus einem anderen Betrieb befördert werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.