§ 13 SchHaltHygV — Übergangsregelungen
Wer das Halten von Schweinen nicht nach § 3 Absatz 4 angezeigt hat, hat dies abweichend von § 3 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2014 anzuzeigen, soweit der zuständigen Behörde die dort genannten Angaben nicht bereits nach anderen Vorschriften zum Schutz vor Tierseuchen übermittelt worden sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.