§ 16 SchfAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.

„Kehr- und Überprüfungsarbeiten“mit 30 Prozent,

2.

„Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit“mit 20 Prozent,

3.

„Klimaschutz und Energieeffizienz“mit 25 Prozent,

4.

„Lüftungstechnik“mit 15 Prozent 

sowie

5.

„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:

1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.

in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

4.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.