Art 1 ScheckG

Der Scheck enthält:

1.

die Bezeichnung als Scheck im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;

2.

die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;

3.

den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);

4.

die Angabe des Zahlungsorts;

5.

die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;

6.

die Unterschrift des Ausstellers.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.