Art 1 ScheckG
Der Scheck enthält:
1.
die Bezeichnung als Scheck im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2.
die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3.
den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4.
die Angabe des Zahlungsorts;
5.
die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
6.
die Unterschrift des Ausstellers.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.