§ 6 SchBFrdFlaggV — Verantwortlichkeit

Der Eigentümer, der Besitzer und der Schiffsführer eines Schiffes unter fremder Flagge sind dafür verantwortlich, daß das Schiff den §§ 2 und 3 entspricht und daß Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft erfüllt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.