§ 1 SchBFrdFlaggV — Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Schiffe unter fremder Flagge, die dem Erwerb durch die Seefahrt dienen, wenn sie das Küstenmeer oder die inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland befahren; sie gilt nicht für Schiffe, die zur Fischerei oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden. Die völkerrechtlichen Regeln über die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer bleiben unberührt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.