§ 5 SchBFrdFlaggV — Unterrichtung über Mängel und Maßnahmen

Über Mängel nach den §§ 2 oder 3 sowie über Anordnungen unterrichtet die See-Berufsgenossenschaft unverzüglich

1.

den Kapitän des Schiffes,

2.

den nächst erreichbaren für Seeschiffahrtsfragen zuständigen konsularischen, diplomatischen oder sonstigen Vertreter des Flaggenstaates,

3.

die zuständige Hafenbehörde und

4.

das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.