§ 4 SchaEVZG

Hat die Straftat zum Tod eines Bürgers geführt, wird eine staatliche Vorauszahlung für die Kosten der Bestattung und für die Unterhaltsansprüche Dritter im Umfang des § 339 ZGB sowie für die Kosten der Rechtsverfolgung gewährt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.