§ 13 SchaEVZG — Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung in besonderen Fällen
(1) Liegen die in den §§ 3 bis 6 genannten, nicht jedoch die nach diesem Gesetz weiterhin erforderlichen Voraussetzungen vor, kann dem geschädigten Bürger zur Vermeidung von Härten ausnahmsweise eine staatliche Vorauszahlung gewährt werden.
(2) Die Entscheidung darüber trifft der Minister der Justiz.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.