§ 10 SchaEVZG — Antragsberechtigung
Die Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind
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Staatsbürger der DDR,
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Ausländer mit zeitlich unbefristetem oder länger befristetem Aufenthalt in der DDR, die auf dem Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik durch eine Straftat geschädigt wurden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.