§ 10 SchaEVZG — Antragsberechtigung

Die Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind

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Staatsbürger der DDR,

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Ausländer mit zeitlich unbefristetem oder länger befristetem Aufenthalt in der DDR, die auf dem Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik durch eine Straftat geschädigt wurden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.