§ 17 SCEBG — Niederschrift

In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen

1.

ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 13 Abs. 1,

2.

ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 16 Abs. 1 und

3.

die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind. Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu übermitteln.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.