§ 27 SCEBG — Zuständigkeiten des SCE-Betriebsrats
Der SCE-Betriebsrat ist zuständig für die Angelegenheiten, die die Europäische Genossenschaft selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.