Inhaltsübersicht SCEAG

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1Anwendungsbereich

§ 2Kontrolle der Gründung

§ 3Eintragung

§ 4Zulassung investierender Mitglieder

 

Abschnitt 2

Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch Verschmelzung

§ 5Bekanntmachung

§ 6Verschmelzungsprüfer

§ 7Verbesserung des Umtauschverhältnisses

§ 8Ausschlagung durch einzelne Mitglieder

§ 9Gläubigerschutz bei Verschmelzung

 

Abschnitt 3

Sitz und Sitzverlegung

§ 10Auseinanderfallen von Sitzstaat und Hauptverwaltung

§ 11Gläubigerschutz bei Sitzverlegung; Negativerklärung

 

Abschnitt 4

Aufbau der Europäischen Genossenschaft

 

 Unterabschnitt 1

 Dualistisches System

§ 12Bestellung der Mitglieder des Leitungsorgans

§ 13Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans

§ 14Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans

§ 15Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans

§ 16Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans

 

 Unterabschnitt 2

 Monistisches System

§ 17Anmeldung und Eintragung

§ 18Aufgaben und Rechte des Verwaltungsrats

§ 19Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Verwaltungsrats

§ 20Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats

§ 21Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder

§ 22Geschäftsführende Direktoren

§ 23Vertretung

§ 24(weggefallen)

§ 25Angaben auf Geschäftsbriefen

§ 26Anmeldung von Änderungen

§ 27Aufstellung, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses

 

 Unterabschnitt 3

 Generalversammlung

§ 28Einberufung durch Prüfungsverband

§ 29Mehrstimmrechte

§ 30Stimmrechte investierender Mitglieder

§ 31Sektor- und Sektionsversammlungen

 

Abschnitt 5

Jahresabschluss und Lagebericht

§ 32Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts

§ 33Offenlegung

§ 34Prüfung

 

Abschnitt 6

Zuständigkeits-, Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 35Zuständigkeiten

§ 36Straf- und Bußgeldvorschriften

Abschnitt 7

Schlussbestimmungen

§ 37Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

§ 38Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

§ 39Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.