§ 3 SCEAG — Eintragung

Die Europäische Genossenschaft wird entsprechend den für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften in das Genossenschaftsregister eingetragen. Der Anmeldung zur Eintragung ist zusätzlich die Bescheinigung des Prüfungsverbandes beizufügen, dass die Europäische Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.