§ 14 SCEAG — Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans
Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Die Satzung kann eine höhere Zahl vorsehen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.