§ 152f SAG — Inhalt der Abwicklungsanordnung

(1) Die Abwicklungsanordnung muss mindestens enthalten:

1.

den Namen oder die Firma und den Sitz

a)

der abzuwickelnden zentralen Gegenpartei,

b)

bei Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente nach Artikel 40 oder Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/23 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;

2.

Angaben zu den eingesetzten Abwicklungsinstrumenten, insbesondere

a)

die Angabe der zu übertragenden Gegenstände in den Fällen der Artikel 40 und 42 der Verordnung (EU) 2021/23,

b)

die Angabe der betroffenen Kontrakte und Sicherheiten in den Fällen der Artikel 29 und 30 der Verordnung (EU) 2021/23,

c)

die Angabe zu der Gesamthöhe des Abwicklungsbarmittelabrufs im Falle des Artikels 31 der Verordnung (EU) 2021/23 und

d)

die Angabe der betroffenen Eigentumstitel und Schuldtitel oder anderer unbesicherter Verbindlichkeiten im Fall des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2021/23,wobei eine gattungsmäßige Bezeichnung jeweils ausreicht;

3.

den Abwicklungsstichtag;

4.

Angaben zum Vorliegen der Zustimmung des Käufers im Falle des Artikels 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23; § 109 Absatz 1 Satz 2 und 4 findet entsprechende Anwendung;

5.

sofern bereits bekannt, Angaben zur Entschädigung nach Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/23;

6.

sofern bereits bekannt, Angaben aus der entsprechenden Anwendung des § 142.

(2) § 136 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.