§ 143 SAG — Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder und ehemalige Organmitglieder
Die Abwicklungsbehörde soll bei dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen einen Sonderprüfer einsetzen, um zu prüfen, ob Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder oder ehemalige Organmitglieder wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten bestehen. § 45c Absatz 6 des Kreditwesengesetzes sowie die §§ 144 und 145 des Aktiengesetzes gelten entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.