§ 161 SAG — Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen

Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass ein Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen, das Mitglied einer Gruppe ist, die Voraussetzungen des § 62 oder § 64 erfüllt, und ist dieses Institut oder gruppenangehörige Unternehmen kein EU-Mutterunternehmen, so übermittelt die Abwicklungsbehörde unverzüglich folgende Informationen an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, an die konsolidierende Aufsichtsbehörde sowie an die Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums:

1.

ihre Einschätzung, dass das betreffende Institut oder gruppenangehörige Unternehmen Voraussetzungen des § 62 oder § 64 erfüllt, und

2.

Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen oder zu einem möglichen Insolvenzverfahren, die die Abwicklungsbehörde im Fall des betreffenden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens für zweckmäßig erachtet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.