§ 3 RWBestG 2008 — Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost) zum 30. Juni 2009

(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt zum 30. Juni 2009 0,9825.

(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt zum 30. Juni 2009 0,9870.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.