§ 35 RennwLottDV — Anzeigepflichten

(1) Wer virtuelles Automatenspiel im Sinne des § 36 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1.

Name,

2.

Gewerbe,

3.

Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz,

4.

Zeitpunkt der Aufnahme des Spielbetriebs und

5.

Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am virtuellen Automatenspiel.

(2) Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 42 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes bestellt worden, ist auch dieser dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich zu benennen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.