§ 24 RennwLottDV — Veranstalter

(1) Veranstalter einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung ist diejenige Person, die das Spielgeschehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet. Sie ordnet insbesondere die regelungsbedürftigen Fragen im Verhältnis zu den teilnehmenden Spielern, z. B. durch vorformulierte Vertragsbedingungen.

(2) Veranstalter einer Zweitlotterie ist derjenige, der dem Teilnehmer gegen Entgelt Gewinnchancen nach einem bestimmten Plan eröffnet und den Gewinn schuldet, wobei der Eintritt eines Gewinns vom Ausgang einer anderen Lotterie abhängt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.