Eingangsformel RechZahlV

Auf Grund des § 330 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.