§ 7 RechZahlV — Fristengliederung

Im Anhang sind die Beträge der „Forderungen an Kunden“ (Aktivposten 3) und der „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ (Passivposten 2) gesondert nach folgenden Restlaufzeiten aufzugliedern:

1.

bis drei Monate,

2.

mehr als drei Monate bis sechs Monate,

3.

mehr als sechs Monate bis zwölf Monate,

4.

mehr als zwölf Monate.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.