§ 16 RechZahlV — Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten – Posten 1

Als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Kreditinstituten auszuweisen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.