§ 44 RechVersV — Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung

Im Posten "Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung" sind die versicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:

1.

bei den Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen die Feuerschutzsteuer, auch insoweit, als sie an die Vorversicherer erstattet wird;

2.

bei den Lebensversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen

a)

die Zinsen auf angesammelte Überschußanteile;

b)

die Direktgutschrift von Überschußanteilen, soweit diese nicht der Deckungsrückstellung zugeführt werden;

c)

die Aufwendungen aus der Verminderung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;

d)

die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen auf die einbehaltenen Sicherheiten. Von den vorstehenden Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.