§ 39 RechVersV — Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen, nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen
Lebensversicherungsunternehmen haben die nicht realisierten Gewinne oder Verluste aus den Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen im Posten "Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen" oder im Posten "Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen" auszuweisen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.