§ 40 RechVersV — Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung

Im Posten "Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung" sind die versicherungstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:

1.

bei allen Versicherungsunternehmen die von den Versicherungsnehmern

a)

zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen;

b)

nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstattungen;

2.

bei den Lebensversicherungsunternehmen zusätzlich die Erträge aus der Erhöhung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;

3.

bei den Pensions- und Sterbekassen zusätzlich neben den unter Nummer 2 genannten Erträgen die Erträge aus den Zuwendungen von Mitglieds- oder Trägerunternehmen zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb. Von den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.