§ 18 RechPensV — Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft

(1) Im Posten "Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft" sind die Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern in Höhe der Beträge auszuweisen, die vom bilanzierenden Pensionsfonds als Sicherheit einbehalten oder ihm vom Rückversicherer zu diesem Zweck belassen worden sind.

(2) Die Depotverbindlichkeiten dürfen weder mit anderen Verbindlichkeiten gegenüber dem Rückversicherer zusammengefasst noch mit Forderungen an den Rückversicherer verrechnet werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.